Umsatzsteuer Großbritannien

Mehrwertsteuer Großbritannien

Dienstleistungen > Mehrwertsteuer (VAT) > Mehrwertsteuer und Warenverkehr von Deutschland nach Großbritannien. Festlegung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in den EU-Mitgliedsstaaten. High Jump ? Identifiziert öffentliche Einrichtungen (Behörden) in Großbritannien. In den EU-Ländern Großbritanniens gibt es eine deutliche Erhöhung der Mehrwertsteuer.

Das Vereinigte Königreich bleibt bis zu seinem Rückzug Mitglied der EU.

Bréxit - Umsatzsteuerliche Konsequenzen für den Warenverkehr mit Großbritannien - aktuelle Handelsgesetzgebung

Das Ergebnis ist ein mehrjähriger Schneideprozess. Bei vielen deutschen Firmen, die mit ihnen im Vereinigten Königreich handeln oder Waren und Dienstleistungen austauschen, wird es einige Änderungen im Steuerrecht geben, vor allem im Mehrwertsteuerrecht. Die Harmonisierung des Mehrwertsteuerrechts in der EU wurde in der vergangenen Zeit durch eine Vielzahl von Maßnahmen des ECOFIN-Rates der EU (u.a. durch die 2006 verabschiedete sechste EG-Richtlinie über die Normung der Mehrwertsteuer) wiederholt.

In rund 400 Beiträgen werden die Anforderungen der EU an die Gestaltung des einzelstaatlichen Mehrwertsteuerrechts zusammengefasst. Damit kann die Direktive als umsatzsteuerliches Grundrecht angesehen werden. Nach dem Verlassen der EU wäre Großbritannien jedoch nicht mehr an die verabschiedete Mehrwertsteuerrichtlinie geknüpft, so dass es in der Lage wäre, sein eigenes Mehrwertsteuersystem selbst zu gestalten, was für die deutschen Firmen eine Neugestaltung der Mehrwertsteuergesetzgebung im Ausland bedeuten würde.

Großbritannien wird durch den Ausschluß aus der EU seinen intraeuropäischen Mitgliedsstatus einbüßen und per se zu einem so genannten Drittstaat werden. Warenlieferungen deutscher Firmen nach Großbritannien gelten daher nicht mehr als Inlandslieferungen, sondern als Exportlieferungen im Sinn des Umsatzsteuergesetzes i.V.m. 6 USG. Für inländische Gesellschaften bedeutet dies, dass Waren und Leistungen aus Großbritannien der Importumsatzsteuer unterworfen sind und von Gesellschaften an der Binnengrenze bezahlt werden müssen ( 13 Abs. 2, 21 Abs. 2 und 2 StG i.V.m. § 201 Abs. 3 Satz 1 ZK).

Dies ist für ein deutsches Unternehmertum eine weitere Kostenbelastung in Gestalt höherer Zoll- und Bereitstellungskosten. Das sollte von den Firmen in Betracht gezogen werden, vor allem bei der Preisbildung, da die zusätzlichen Belastungen für die Firmen bei der Wareneinfuhr Auswirkungen auf den Endkonsumenten haben können. Im Falle der Dienstleistungsbesteuerung ist nach deutschem Umsatzsteuerrecht der Erlös einer Dienstleistung an einen Gewerbetreibenden an dem Standort steuerpflichtig, an dem der Dienstleistungsempfänger sein eigenes Gewerbe unterhält ("§ 3 a Abs. 1 UStG").

Für bestimmte Dienste in Deutschland, z.B. Veranstaltungsleistungen oder Dienste nach den so genannten Katalog-Berufen (Rechtsanwälte, Steuerexperten etc.), ist die Erbringung von Diensten am Geschäftssitz des englischen Auftraggebers zu versteuern, so dass in Großbritannien nun die Mehrwertsteuerpflicht für Deutschland besteht und somit nach britischem Recht, nicht aber nach deutschem Mehrwertsteuerrecht abzugsfähig ist.

Bislang konnten Unternehmen innerhalb der EU ihren Unternehmerstatus mit der Umsatzsteuer-ID (Abkürzung: VAT ID) ausweisen. Für alle Unternehmen ist die Umsatzsteueridentifikationsnummer daher von Bedeutung, da sie es ihnen ermöglicht, nicht nur ihren Unternehmerstatus in anderen Ländern Europas nachzuweisen, sondern auch Transaktionen innerhalb der EU durchzuführen oder mit der ID-Nummer Waren und Leistungen mehrwertsteuerfrei zu beziehen.

Das heißt, dass die ausländischen und die der inländischen Umsatzsteuer entsprechende Umsatzsteuer, in diesem Falle die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in Großbritannien, bisher nicht bezahlt werden mussten, da es sich um einen gemeinschaftsinternen Erwerbs- oder Veräußerungsvorgang handelte, der als mehrwertsteuerfrei gilt. Aus diesem Grund müssen nun die britischen Firmen beim Einkauf von Waren die englische Umsatzsteuer entrichten, was bei einem Wiederverkauf in Deutschland zu einem Aufwärtstrend der Verkaufspreise führt.

Die Vorsteuerabzugsfähigkeit ( 15, 15 a UStG) gewährleistet für deutsche Firmen die Erstattung der Umsatzsteuer auf die in Deutschland anfallenden Geschäftsausgaben über die Umsatzsteuervoranmeldungen. In der EU können Firmen die im übrigen Europa bezahlte Mehrwertsteuer auch über das so genannte Vorsteuererstattungsverfahren erstattet bekommen.

Entscheidend ist dabei, dass dieses Vorgehen nur möglich ist, wenn beide Länder, im Fall des Brexit, also zwischen Deutschland und Großbritannien, dies erlauben. In der Mehrwertsteuerrichtlinie hat sich die Zulassung des Prozesses bereits in allen Ländern der EU durchgesetzt. Großbritannien wäre dann nicht mehr an diese EU-Verordnung geknüpft.

Damit würde für die deutschen Firmen die Vorsteuerabzugsmöglichkeit beim Einkauf von Waren im Vereinigten Königreich erlöschen. Dies ist für Firmen, die große Ankäufe machen oder gar längerfristige Beschaffungsverträge mit englischen Firmen haben, eine finanzielle Belastung, da der Abzug der Vorsteuer die Chance eröffnet, mindestens die im Rahmen des Verfahrens bezahlte Mehrwertsteuer zurückzufordern. Dies wird nach der Ausführung des Brexites von den Landesgesellschaften übernommen.

Werden die Brexits wirklich umgesetzt, müssen sich die deutschen Firmen an viele Innovationen bei der Umsetzung des Mehrwertsteuerrechts mit Großbritannien gewöhnt haben. Zahlreiche dt. Firmen müssen sich fragen, ob und in welchem Umfang sie ihre Geschäftsbeziehung zu englischen Firmen aufrechterhalten wollen und können. Grossbritannien als Partner ist nicht ausreichend und viele der deutschen Firmen unterhalten seit Jahren gute Geschäftsverbindungen auf der Elbinsel.

Wie sich die umsatzsteuerliche Lage mit Großbritannien entwickelt und welche weiteren Verpflichtungen den deutschen Unternehmern auferlegt werden, wird sich erst noch zeigen, da sich die Gespräche noch einige Zeit aufschieben werden.

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